Verkaufs- und Lieferbedingungen der Roplasto Systemtechnik GmbH & Co. KG
Stand: 1. April 2007

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Gültigkeit gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag im Rahmen ihres Handelsgewerbes geschlossen wird, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sie gelten mit Auftragserteilung als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wurden bei früheren Lieferungen Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen akzeptiert, gelten diese als Ausnahmen und haben keine Gültigkeit für dieses Geschäft.

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

Bei nachträglichen Änderungen der Vermögensverhältnisse des Kunden stehen uns unbeschadet der vereinbarten Zahlungsbedingungen die gesetzlichen Rechte zu. Die gleichen Rechte haben wir dann, wenn unsere Ansprüche aus dem Liefervertrag bereits bei dessen Abschluss gefährdet waren.

 Von uns genannte Lieferfristen oder -termine sind unverbindlich. Bindende Zeitbestimmungen müssen ausdrücklich schriftlich als solche gekennzeichnet sein. Wird unsere Liefermöglichkeit durch Maschinenschäden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- oder Transportstörungen, durch Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten oder durch höhere Gewalt (z.B. Streik, behördliche Maßnahmen u.ä.) behindert, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, sofern wir nicht von dem Recht Gebrauch machen, vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir mit unserer Leistung im Verzug, so beanspruchen wir eine Nachfrist, die der vorgesehenen Frist entspricht, mindestens aber eine Nachfrist von vier Wochen. Nach dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nicht gefordert werden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Sie gelten als selbständige Geschäfte.

Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar. Unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Patent-, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen, Schadensersatz zu leisten. Der Käufer erkennt alle Roplasto® zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.
Beratungen und Auskünfte, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe o.ä., die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Verarbeitung und Kalkulationen befassen, erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.
An unseren Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Formen, Lehren und sonstige Verarbeitungs-werkzeuge bleiben unser Eigentum. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, diese bleiben unser frei verfügbares Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass wir keine Schutzrechte Dritter verletzen, sowie das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Falls nicht anders vereinbart, bleibt uns die Bestimmung der Verpackung, der Versandart und des Versandweges überlassen. Dies geschieht ohne Gewähr für die billigste und schnellste Beförderung. Mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder der Verwendung unserer Transportmittel. Bei Verzögerungen des Warenversandes, welche vom Besteller zu vertreten sind, tritt der Gefahrenübergang bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Versicherung der Sendung obliegt ausschließlich dem Besteller.

Beanstandungen sind nicht möglich bei geringen Farbabweichungen sowie bei Differenzen der Abmessungen, der Dicke und des Gewichtes, wenn diese Differenzen branchenübliche Werte nicht übersteigen bzw. innerhalb der Anforderungen von Güterichtlinien oder Normen liegen. Das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Ware von Muster und Proben, die grundsätzlich unverbindlich sind, insbesondere bei technischem Fortschritt. Sonderanfertigungen können mit Mengenabweichungen bis zu 10 % ausgeliefert werden.

Beanstandungen am Endprodukt sind nicht möglich, wenn der Kunde unsere originalen Systemkomponenten durch Fremdartikel austauscht.

Beanstandungen sind nicht möglich, wenn die einschlägigen und in ihrer aktuellen Version gültigen Verarbeitungsrichtlinien nicht eingehalten werden.

Beanstandungen wegen Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder Mängeln sind sofort nach Anlieferung auf den Frachtpapieren nach Erhalt der Ware unter Beifügung von Lieferschein und Aufklebetiketten schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung. Rügen sind ausgeschlossen, wenn die Ware in Be- oder Verarbeitung genommen worden ist.
Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Anerkenntnis der Ordnungsgemäßigkeit und Vollständigkeit der Lieferung.

Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Erhalt der Ware. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden oder aus unerlaubter Handlung, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Verschulden bei Vertragsabschluß. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. In jedem Fall ist ein eventueller Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert der reklamierten Einzelware beschränkt.
Bei Handelswaren beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, wie Wandlung, Minderung und Schadensersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Schäden oder Nachteile, die unseren Kunden oder Dritten aus unseren Lieferungen entstehen.

Wird die Ware nicht rechtzeitig abgenommen, so steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen den Kaufpreis zu berechnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn keine Lieferfrist vereinbart wurde und der Kunde trotz Aufforderung die Ware innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht abnimmt.

Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen auch der künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund, einschließlich eines etwa zu Lasten des Kunden gehenden Konto-Korrent-Saldos, unser Eigentum. Soweit sich bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware kraft Gesetzes für uns Miteigentumsanteile ergeben, gelten diese Anteile als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist vorbehaltlich eines uns jederzeit zustehenden Widerrufs befugt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu neuen Sachen zu verarbeiten. Diese Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns als Hersteller, wobei der Umfang unseres Miteigentumsanteils sich aus dem Verhältnis unserer Ware zum Wert des Fertigerzeugnisses ergibt.

Wenn und soweit der Kunde im Falle der Verarbeitung gleichwohl Eigentum oder Miteigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt, wird schon jetzt vereinbart, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden zur Sicherung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund auf uns übergeht. Der Kunde bleibt als Entleiher zum unmittelbaren Besitz oder Mitbesitz an der neuen Sache berechtigt. Die zur Sicherung an uns übertragenen Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufen oder sonst abzusetzen; etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.

Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt erfüllungshalber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbindlichkeiten uns alle aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Nebenrechten ab. Ist das Entgelt der Vorbehaltsware in einer Gesamtforderung des Kunden enthalten, die ein Entgelt für im Vorbehaltseigentum Dritter stehende Materialien einschließt, so ist die Abtretung der Höhe nach auf den von uns dem Kunden berechneten Netto-Verkaufspreis unseres Materials zuzüglich eines Aufschlags von 20 % begrenzt. Der Kunde ist trotz Abtretung an uns zur Einbeziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderungen und den Forderungsbetrag zu spezifizieren und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, so sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so gilt die Rücknahme nicht als Ausübung des Rücktrittrechts. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware für Rechnung des Kunden freihändig zu einem den Umständen nach angemessenen Preis zu verwerten. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet, die Auswahl der Sicherheiten bleibt uns überlassen. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks, zu der wir nicht verpflichtet sind, gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als erfolgt; bis zu diesem Zeitpunkt gelten die vorstehenden Bedingungen.
Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet. Dies gilt gleichermaßen für die von uns bereitgestellten Verarbeitungswerkzeuge und Lehren.

Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 25% des Rechnungsbetrages. Darüber hinaus gehende Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns vor. Der Besteller hat das Recht, uns nachzuweisen, dass der durch die Warenrücknahme entstandene Schaden und die Wertminderung des zurückgenommenen Materials wesentlich niedriger liegen als die von uns geltend gemachten Beträge. Grundsätzlich nehmen wir keine Waren zurück, insbesondere dann nicht, wenn diese für Kunden speziell angefertigt oder beschafft wurden.

Unsere Preise verstehen sich in € (Euro) ab unserem Werk und schließen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, keine Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung ein. Die jeweils gesetzliche vorgeschriebene Umsatzsteuer (MwSt.) wird zusätzlich berechnet und ist in jedem Fall vom Besteller (Käufer) zu tragen. Die Preise sind freibleibend und beruhen auf der derzeitigen Kostensituation. Treten bis zum Tage der Lieferungen Änderungen in den Kostenfaktoren ein; (z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen) behalten wir uns die entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge.

Zahlungsbedingungen:
Barzahlungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen rein netto. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Unsere Außendienstmitarbeiter haben keine Inkassovollmacht. Gleichwohl an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst mit Eingang bei uns.

Bei Wechselannahme gehen Diskont und Spesen zu Lasten des Kunden. Eine Verpflichtung zur Wahrnehmung wechsel- oder scheckmäßiger Rechte wird nicht übernommen.

Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen oder Kosten, dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam.

Gerät der Kunde mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug oder wird ein fälliger Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, so werden alle uns gegen den Kunden noch zustehenden Forderungen einschließlich aller Wechsel- und Scheckforderungen zur sofortigen Zahlung fällig.

Ab Fälligkeit können wir ohne besondere Inverzugsetzung Zinsen in Höhe des jeweils üblichen Bruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung (einschließlich sämtlicher sonst etwa von der Bank berechneten Spesen und Vergütungen) mindestens aber 2 % über Bundesbank-Diskontsatz berechnen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen nicht anerkannter Mängelrügen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Liefervertrag ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne der Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt.

Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Borken.

Ausschließlicher Gerichtsstand- auch in Wechsel- und Schecksachen - ist das für Borken zuständige Amts- bzw. Landgericht. Vereinbart ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
Roplasto®, Stand: 01.04.2007